4. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber Gewährung des Netzzuganges
§ 15.
(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123923
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