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§ 15 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber Gewährung des Netzzuganges

§ 15.

(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123923

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