Einbringen von Rindern
§ 16
(1) In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.
(2) Nicht nachweislich BVD-virusfreie Rinder, die in einen Betrieb der dieser Verordnung unterliegt verbracht werden, sind so lange in einer getrennten epidemiologischen Einheit aufzustallen, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die verbrachten Rinder BVD-virusfrei sind.
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