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§ 15 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2018

Bescheinigungen

§ 15.

(1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

  1. 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
  2. 2. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
  3. 3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
  4. 4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind, oder
  5. 5. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.

(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.

(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

(5) In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.

Schlagworte

Grunduntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40201714

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