Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38
Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38
§ 161.
(1) Die FMA hat auf Anfrage den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 sämtliche für die Erhebung der in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben relevanten Informationen zu übermitteln und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 über alle gemäß § 38 Abs. 5 ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.
(2) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates eines OGAW, der von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet wird, unverzüglich allfällige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW richtig zu erfüllen, erheblich beeinträchtigen könnten, und alle Verstöße der Verwaltungsgesellschaft gegen das 1. Hauptstück mitzuteilen.
(3) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36, die einen von der FMA gemäß § 50 bewilligten OGAW verwaltet, unverzüglich allfällige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mitzuteilen, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einzuhalten, die in die Zuständigkeit der FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW fallen, beeinflussen könnten, mitzuteilen.
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