Inhalt der Vertragsurkunden
§ 15b.
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
- 1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
- 2. Rechnungsdaten;
- 3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- 4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
- 5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
- 6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
- 7. das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194749
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