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§ 15b ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Inhalt der Vertragsurkunden

§ 15b.

In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

  1. 1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
  2. 2. Rechnungsdaten;
  3. 3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
  4. 4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
  5. 5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
  6. 6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
  7. 7. das Datum der Antragstellung.

    Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194749

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