IIa. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen
§ 15a
(1) Für die das Pfandrecht für Besitzer der Teilschuldverschreibungen betreffenden Verfügungen, zu denen nach diesem Gesetze der gemeinsame Kurator berufen ist, kann in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde (§ 11) ein gemeinsamer Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen bestellt werden. Auch eine juristische Person kann zu einem solchen Vertreter bestellt werden.
(2) In der Pfandbestellungs- oder Pfandübertragungsurkunde sind die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters eingehend zu bestimmen. Insbesondere kann ihm die Berechtigung zur Empfangnahme der bücherlichen Beschlüsse (§ 4 Abs. 2, § 15 Abs. 2) und zur Zustimmung zu einer lastenfreien Abtrennung eines Teiles des belasteten Grundstücks (§ 14 Abs. 1) vorbehalten werden.
(3) Zur Gültigkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wird gefordert, daß sie von dem im § 2 angeführten Gericht genehmigt und im öffentlichen Buch angemerkt werde. Die Anmerkung findet auf Grund der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde und des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses statt.
(4) Wurde der gemeinsame Vertreter nicht in der Pfandbestellungs- oder der Pfandübertragungsurkunde bestellt, so kann er nur von dem Pflegschaftsgericht (§ 2) auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners bestellt werden. Das Gericht bestimmt dabei eingehend die einzelnen Befugnisse des gemeinsamen Vertreters und ordnet seine Eintragung im öffentlichen Buch an.
(5) Das im § 2 angeführte Gericht kann den gemeinsamen Vertreter aus wichtigen Gründen jederzeit seiner Betrauung entheben und seine Löschung im öffentlichen Buch anordnen. Der Antrag auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters kann auch von dem gemeinsamen Kurator gestellt werden. Ein neuer gemeinsamer Vertreter kann vom Pflegschaftsgericht auf Antrag des gemeinsamen Kurators und nach Anhören des Schuldners und, falls der bisherige gemeinsame Vertreter auf sein Ansuchen der Betrauung enthoben wurde, auch auf seinen Antrag nach Anhören des gemeinsamen Kurators und des Schuldners bestellt werden. Das Gericht ordnet die Eintragung des neuen gemeinsamen Vertreters im öffentlichen Buch an.
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