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§ 15b KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1942

§ 15b

(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.

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