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§ 15 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2016

Wahlkundmachung

§ 15

(1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

  1. 1. der Wahltag (§ 14 Abs. 2);
  2. 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können;
  3. 3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen;
  4. 4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  5. 5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten schriftlich binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
  6. 6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
  7. 7. die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge
  1. a. für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
  2. b. für den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im Wahlkreis zu wählenden Delegierten jeweils zwei Personen enthalten müssen, und dass bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin zu bezeichnen ist, für welche Funktion er/sie kandidiert;
  1. 8. die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in § 19 Abs. 2 Z 5 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
  2. 9. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
  3. 10. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
  4. 11. die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat;
  5. 12. die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Wahlkundmachungen.

(2) Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

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