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§ 15 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 15

Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen:

  1. 1. die beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehrs und des Stückgutverkehrs in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (innerstaatlich gegliedert nach Bezirkshauptmannschaften, im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten), nach der Anzahl der Transporte, nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR);
  2. 2. die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungs- und Stückgutverkehr nach der internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte, unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverkehr;
  3. 3. die im Rahmen des Kombinierten Verkehrs in Großcontainern und Wechselaufbauten beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif), die Anzahl der beförderten Container und Wechselaufbauten und der LKW-Anhänger und Sattelauflieger mit oder ohne Zugmaschine (beladen und leer), in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten) nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR).

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