vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Spielzeug-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 15

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)