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§ 16 Spielzeug-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

(3) Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40245035

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