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§ 15 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Militär-Flugsimulatorlehrer Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis

§ 15

(1) Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist

  1. 1. als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
  2. 2. als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls

  1. 1. das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
  2. 2. die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
  3. 3. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
  4. 4. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen

  1. 1. im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Abs. 1 Z 1 die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
  2. 2. im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Abs. 1 Z 2 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 zu erfüllen.

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