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§ 16 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Militär-Fallschirmspringer Gültigkeit

§ 16

(1) Militär-Fallschirmspringerausweise sind vom Tag der Ausstellung an bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres gültig. In der Folge sind sie nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils um weitere 24 Monate zu verlängern.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeit eines Militär-Fallschirmspringerausweises ist neben dem Nachweis über die Militärfallschirmspringertauglichkeit die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Absprünge mit den zugehörigen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten für die jeweilige Befähigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerausweises unter Zugrundelegung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 zu erbringen. Diese erforderlichen Absprünge sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

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