vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 15.

(1) Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem sonst Anspruchsberechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 17) geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005719

alte Dokumentnummer

N1195811303S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)