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§ 15 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

2. Hauptstück

Administrative Infrastruktur Örtliche Verfügbarkeit

§ 15.

Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223197

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