2. Hauptstück
Administrative Infrastruktur Örtliche Verfügbarkeit
§ 15.
Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223197
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