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§ 15 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 15

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

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