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§ 16 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Anrechnungen

§ 16

(1) Neben den Modulen nach § 10 Abs. 2 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, die

  1. 1. von anderen Justizbereichen außerhalb des Strafvollzugs,
  2. 2. von anderen Bundesdienststellen oder
  3. 3. von Einrichtungen außerhalb des Bundes

    angeboten und organisiert werden.

(2) Vom Bundesministerium für Justiz können nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen nach Abs. 1,
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss anderer gleichwertiger Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertiger Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten und
  3. 3. die von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierten Ausbildungsmodule (zB Einführungslehr- und lernveranstaltungen).

(3) Die näheren Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle im Planstellenbereich Justizanstalten anstreben, sind vom Bundesministerium für Justiz zu treffen.

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