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§ 15 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Verpflichtung zur Berichtslegung

§ 15

(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.

(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.

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