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§ 14 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2011

Akteneinsicht

§ 14

(1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.

(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.

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