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§ 15 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

2. Abschnitt

Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten

§ 15.

Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247385

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