2. Abschnitt
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten
§ 15.
Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247385
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)