vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen

§ 15.

Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)