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§ 16 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Publikumsgespräche

§ 16.

(1) Die Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.

(2) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

  1. 1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
  2. 2. Marketing und Kartenvertrieb,
  3. 3. Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(3) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(4) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.

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