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§ 154 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 154.

(1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss einer Verwaltungsgesellschaft (§ 5 Abs. 1) oder den Rechenschaftsbericht eines OGAW (§ 49) prüft oder bei dieser oder diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die

  1. 1. einen erheblichen Verstoß gegen die in § 143 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lassen; oder
  2. 2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW für gefährdet erkennen lassen; oder
  3. 3. die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder eines Unternehmens, an das Tätigkeiten gemäß § 28 übertragen wurden, erkennen lassen; oder
  4. 4. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen der Verwaltungsgesellschaft als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
  5. 5. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung der Geschäftsleiter vorliegen; oder
  6. 6. zu einer Ablehnung des Bestätigungsvermerks oder der Äußerung von Vorbehalten führen.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu der in § 5 Abs. 1 genannten Verwaltungsgesellschaft ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(5) Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder gesetzlich geregelten Einschränkung der Offenlegungspflicht und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239684

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