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§ 14 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

§ 14

(1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind

  1. 1. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
  2. 2. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
  3. 3. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
  4. 4. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25

    zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.

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