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§ 27 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 27

(1) Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.

(2) Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:

  1. 1. dreistelliger Ländercode (040 für Österreich);
  2. 2. zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.

(3) Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel II Z 3 der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006, S. 41), zu entsprechen.

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