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§ 14 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Aufhebung des Sortenschutzes

§ 14

(1) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.

(2) Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist

  1. 1. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
  2. 2. die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,
  3. 3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033403

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