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§ 13 Sortenschutzgesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Übertragung des Sortenschutzes

§ 13

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Bundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033402

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