Gebühren für Nebennutzungen.
§ 14.
(1) Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.
(2) In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.
(3) Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129535
alte Dokumentnummer
N8193712162I
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