Beiträge der Ortsgemeinden.
§ 13.
(1) Die Ortsgemeinden Grödig und Morzg haben bis auf weiteres an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen jährlichen Beitrag von 300, beziehungsweise 200 Schilling zu leisten.
(2) Diese Beiträge sind alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit einvernehmlich zu überprüfen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Landeshauptmann endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129534
alte Dokumentnummer
N8193712161I
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