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§ 14 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

früher § 14a

Rechtshilfeersuchen

§ 14.

(1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

früher § 14a

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40252882

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