früher § 14a
Rechtshilfeersuchen
§ 14.
(1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.
früher § 14a
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40252882
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