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§ 14a PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

Einheitliche Wirkung

§ 14a.

Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40252883

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