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§ 14 Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des TMW

§ 14

(1) Das TMW ist das Bundesmuseum für angewandte Naturwissenschaften und Technik.

(2) Kernkompetenz des TMW sind Objekte und Archivalien internationaler technischer Entwicklungen vornehmlich vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart aus einer primär österreichischen Perspektive.

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