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§ 13 Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

2. Teil

Besonderer Teil Museumsverband

§ 13

(1) Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist der Verband aus einem Bundesmuseum und einem audiovisuellen Archiv unter der gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.

(2) Der Österreichischen Mediathek steht eine Leiterin/ein Leiter vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, untersteht.

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