Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
§ 14.
(1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144996
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