vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vergabeverbot

§ 14

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich

  1. 1. gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
  2. 2. Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)