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§ 13 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Anhörungsrecht

§ 13

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.

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