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§ 14 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2008

Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 336/1999 ausgebildet wurden, können entsprechend dieser Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der darin festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.

(2) Lehrzeiten im ersten und zweiten Lehrjahr, die im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kunststofftechnik voll anzurechnen.

(3) Die Kunststofftechnik - Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 259/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kunststofftechnik entsprechend der Ausbildungsordnung BGBl. I Nr. 259/2003 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 259/2003) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kunststofftechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40099654

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