Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffformgebung, Kunststoffverarbeitung, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40049263
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)