Eignungsprüfung
§ 14.
(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung im Hebammenberuf ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
- durchzuführen.
(2a) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
- durchzuführen.
- 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
- 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40259689
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