Anpassungslehrgang
§ 14a.
- 1. ist die Ausübung des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
- 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2) Ein Anpassungslehrgang ist
- 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
- 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
- 1. von der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
- 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
- sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40259690
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