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§ 14 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2016

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

§ 14

(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das

  1. 1. die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
  2. 2. die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,
  3. 3. eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
  4. 4. den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.

(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

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