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§ 15 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenschutz und Verschwiegenheit

§ 15.

(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.

(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.

(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der

  1. 1. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,
  2. 2. Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,
  3. 3. Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie
  4. 4. Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,
  1. d ürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.

(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Organtransplantationswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40203898

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