Abweisung des Enteignungsantrages
§ 14.
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011459
Dokumentnummer
NOR12148183
alte Dokumentnummer
N9197411900I
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