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§ 14 BodenbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

Abweisung des Enteignungsantrages

§ 14.

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148183

alte Dokumentnummer

N9197411900I

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