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§ 14 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 14.

(1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden:

  1. 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, insgesamt,
  2. 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
  3. 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
  4. 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
  5. 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
  6. 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
  7. 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
  8. 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
  9. 9. Schlachtkörper von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
  10. 10. Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als acht Monaten.

(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Hinterviertel von Jungstieren, ganz, mit Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt,
  2. 2. Vorderviertel von Jungstieren, ganz, ohne Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt und
  3. 3. Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 %.

(3) Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden:

  1. 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  3. 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und
  4. 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 .

(4) Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(5) Als Preis ist im Fall

  1. 1. des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
  3. 3. des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)

(6) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse, Milchrasse

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235834

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