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§ 15 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 15.

(1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Klassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien für die Handelsklassen S, E, U, R, O, P insgesamt Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Karree, ohne Knochen, ohne Speck und ohne Schopfbraten (Karreerose),
  2. 2. Bauch, wie gewachsen,
  3. 3. Schulter,
  4. 4. Schlögel ohne Filetkopf und
  5. 5. Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 30 %.

(3) Vermittler haben wöchentlich für die vermarkteten Ferkel Menge und Preis zu melden.

(4) Mengen sind im Fall des Abs. 1 und 3 in Stück und im Fall des Abs. 1 und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Abs. 1 auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(5) Als Preis ist im Fall

  1. 1. des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
  3. 3. des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)

(6) Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für

  1. 1. das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneidern sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
  2. 2. das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  3. 3. die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern und
  4. 4. die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen

(7) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 30 % den Einkaufspreis zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235835

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