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§ 146 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas

§ 146.

(1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.

(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.

(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149058

alte Dokumentnummer

N9198151102J

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